AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB für Motortuning sowie Sonderbedingungen für Karosserieumbau inkl. TÜV-Abnahme (Anlage 2)

Stand / Version: Januar 2026 | Version 3.1

Einbeziehungshinweis: Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde vor oder bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wird und ihm die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung.

Hinweis zu Anlagen: Sofern Motorsport-/Offroad-Leistungen vereinbart werden, ist Anlage 1 zu unterzeichnen. Sofern Karosserieumbauten vereinbart werden, gelten ergänzend die Sonderbedingungen der Anlage 2.

§ 1 Geltungsbereich, Kundenkreis, Begriffe, Textform

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen dem Anbieter und seinen Kunden über Leistungssteigerungen, Software-Kalibrierungen/Parametrierungen, Diagnose-/Abstimmarbeiten sowie den Einbau und die Lieferung von Tuning-Hardware an Kraftfahrzeugen (zusammen „Leistungen“), soweit der Vertrag vor Ort in der Werkstatt geschlossen und erfüllt wird.
  2. Diese AGB richten sich vorrangig an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB gelten sie nur, soweit sie nicht zwingendem Verbraucherrecht widersprechen.
  3. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
  4. Textform im Sinne dieser AGB umfasst Erklärungen auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere per E-Mail sowie sonstige dauerhaft speicherbare elektronische Nachrichten (z. B. Messenger-Nachrichten), sofern der Absender erkennbar ist.
  5. Leistungsarten / Vorrang von Sonderbedingungen:
    • Motortuning umfasst insbesondere Software- und hardwarebezogene Maßnahmen an Antrieb/Motor/Steuergeräten sowie dazugehörige Diagnose- und Abstimmarbeiten.
    • Karosserieumbau umfasst karosseriebezogene Änderungen/Anbauteile/Umbaumaßnahmen (z. B. Bodykit, Spoiler, Kotflügelverbreiterungen, Stoßfänger, Anbauteile), die der Anbieter – je nach Auftrag – organisiert und/oder durchführen lässt.
    • Für Karosserieumbauten gelten ergänzend die Sonderbedingungen „Karosserieumbau inkl. TÜV-Abnahme“ (Anlage 2). Im Kollisionsfall haben die Regelungen der Anlage 2 Vorrang vor diesen AGB, jedoch nur für Karosserieumbauten.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Leistungsunterlagen

  1. Angaben des Anbieters (z. B. zu Leistungswerten, Teilen, Lieferzeiten, Preisen) sind nur verbindlich, wenn sie im Einzelauftrag bzw. in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Die Unterzeichnung des Einzelauftrags durch den Kunden stellt ein verbindliches Angebot des Kunden dar. Der Vertrag kommt erst mit Annahme dieses Angebots durch den Anbieter zustande. Die Annahme erfolgt durch schriftliche oder in Textform abgegebene Auftragsbestätigung oder durch ausdrückliche Annahmeerklärung.
  3. Der Anbieter ist berechtigt, soweit für die Leistung erforderlich, Steuergeräte auszulesen, Sicherungen der vorhandenen Datenstände anzulegen und Mess-/Diagnosedaten zu dokumentieren.

§ 3 Leistungsgegenstand, Werk-/Werklieferungsleistung

  1. Gegenstand des Vertrags ist – je nach Beauftragung – insbesondere:
    • Software-Leistung: Erstellung/Anpassung eines Kalibrierungsdatensatzes, Aufspielen, Funktionsprüfung und Abstimmung.
    • Hardware-Leistung: Lieferung und/oder Einbau von Tuningkomponenten einschließlich Nebenarbeiten.
    • Karosserieumbau: Lieferung, Montage oder Organisation von Karosserieumbauten gemäß Einzelauftrag.
  2. Soweit Hardware geliefert und eingebaut wird, handelt es sich je nach Konstellation um eine Werkleistung oder Werklieferungsleistung.
  3. Der Anbieter schuldet eine fachgerechte Leistung nach dem Stand der Technik.

§ 4 Leistungswerte, Leistungsmessung, Toleranzen

  1. Konkrete Leistungsangaben beziehen sich auf Zielwerte für das beauftragte Fahrzeug im bekannten Zustand.
  2. Wird eine Vorher-/Nachher-Leistungsmessung ausdrücklich beauftragt, gilt:
    • Gemessen wird mit den Prüfmitteln des Anbieters.
    • Leistungswerte gelten als erfüllt, wenn die Nachmessung innerhalb einer Toleranz von ±10 % liegt.
    • Abweichungen durch Umgebungsbedingungen, Kraftstoffqualität oder Fahrzeugzustand sind möglich.
  3. Ohne Messung sind Leistungswerte als Richtwerte zu verstehen.
  4. Messwerte anderer Prüfstände sind nicht ohne Weiteres vergleichbar.

§ 5 Mitwirkungs-, Aufklärungs- und Bereitstellungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat vor Leistungsbeginn vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben:
    • Vorschäden, bekannte Mängel, Fehlermeldungen
    • vorhandene Umbauten oder Fremdsoftware
    • Wartungszustand und Laufleistung
  2. Der Kunde stellt das Fahrzeug zum Termin in betriebsbereitem Zustand bereit.
  3. Bei Verletzung von Mitwirkungspflichten kann der Anbieter Mehraufwand berechnen, Termine verschieben oder die Ausführung ablehnen.

§ 6 Termine, Verzögerungen, höhere Gewalt

  1. Termine sind nur verbindlich, wenn sie im Einzelauftrag als Fixtermin vereinbart sind.
  2. Bei Umständen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters verlängern sich Fristen angemessen.

§ 7 Preise, Zahlung, Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht, Verzug

  1. Es gelten die im Einzelauftrag vereinbarten Preise.
  2. Rechnungen sind sofort fällig, spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen.
  3. Der Anbieter ist berechtigt, das Fahrzeug bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten.
  4. Bei Zahlungsverzug schuldet der Unternehmer Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
  5. Zusätzlich kann eine Verzugspauschale von 40,00 EUR verlangt werden.
  6. Weitere Leistungen können bis zur Zahlung zurückgehalten werden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt (Hardware), Gefahrübergang

  1. Gelieferte Tuningteile bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Anbieters.
  2. Bei Herausgabe der Teile geht die Gefahr auf den Kunden über.
  3. Beim Versand geht die Gefahr mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über.

§ 9 Abnahme, Übergabe, Dokumentation

  1. Werkleistungen sind bei Abholung abzunehmen.
  2. Unternehmer müssen erkennbare Mängel innerhalb von 7 Tagen anzeigen.
  3. Wird das Fahrzeug nach Fertigstellung nicht innerhalb von 7 Tagen abgeholt, gilt die Leistung als abgenommen.
  4. Standkosten können ab diesem Zeitpunkt berechnet werden.
  5. Der Anbieter kann das Fahrzeug nach Ankündigung fremd einlagern.

§ 10 Rückrüstung (Kulanzleistung)

  1. Der Anbieter kann kulanzweise eine kostenlose Rückrüstung anbieten, sofern ein Backup vorhanden ist und keine Drittänderungen erfolgt sind.
  2. Zusatzarbeiten sind nicht von der kostenlosen Rückrüstung umfasst.

§ 11 Gewährleistung

  1. Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
  2. Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 1 Jahr.
  3. Mängelrechte bestehen nicht bei späteren Änderungen durch den Kunden oder Dritte.
  4. Der Anbieter hat zunächst das Recht zur Nacherfüllung.

§ 12 Besondere Hinweise zu Belastung, Verschleiß und Betrieb

  1. Leistungssteigerungen können zu erhöhter mechanischer und thermischer Belastung führen.
  2. Erhöhter Verschleiß oder Ausfälle können insbesondere bei hoher Dauerlast oder Trackbetrieb auftreten.
  3. Der Kunde muss den Reifengeschwindigkeitsindex beachten.
  4. Wartungsintervalle sind einzuhalten.

§ 13 Betriebserlaubnis, TÜV/Eintragung, Versicherung

  1. Beim Motortuning werden grundsätzlich keine TÜV-Abnahmen angeboten.
  2. Für Karosserieumbauten gilt Anlage 2.
  3. Der Kunde ist verantwortlich für Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
  4. Eine Gewähr für Genehmigungsfähigkeit wird beim Motortuning nicht übernommen.
  5. Tuning kann zum Verlust der Herstellergarantie führen.
  6. Der Kunde ist verantwortlich für Eintragungen und Abnahmen.

§ 14 Motorsport-/Offroad-Leistungen

  1. Leistungen mit Einfluss auf Emission oder Betriebserlaubnis werden nur für den Einsatz außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs erbracht.
  2. Die Motorsport-/Offroad-Erklärung (Anlage 1) wird Vertragsbestandteil.

§ 15 Haftung

  1. Unbeschränkte Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden und Produkthaftung.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  3. Keine Haftung für typische Verschleißschäden durch Leistungssteigerung.
  4. Keine Haftung für mittelbare Schäden wie Nutzungsausfall oder entgangenen Gewinn.
  5. Die Haftung ist grundsätzlich auf die Netto-Auftragssumme begrenzt.
  6. Ein Mitverschulden des Kunden wird berücksichtigt.

§ 16 Kündigung / Stornierung

  1. Der Kunde kann den Vertrag bis zur Vollendung der Werkleistung kündigen.
  2. Der Anbieter kann die vereinbarte Vergütung verlangen abzüglich ersparter Aufwendungen.
  3. Pauschale Vergütung gegenüber Unternehmern:
    • 20 % bei Kündigung vor Leistungsbeginn
    • 80 % bei Kündigung nach Leistungsbeginn

§ 17 Freistellung

Unternehmer stellen den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vertragswidrigen Nutzung der Leistungen entstehen.

§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

§ 19 Datenschutz, Vertraulichkeit, Nutzungsrechte

  1. Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet.
  2. Softwarestände des Anbieters sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur im beauftragten Fahrzeug verwendet werden.

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters.
  3. Gerichtsstand für Unternehmer ist der Sitz des Anbieters.
  4. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
  5. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Textform.

Anlage 1 – Motorsport-/Offroad-Erklärung

Zweckbestimmung

Die Leistungen sind ausschließlich für den Einsatz außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs bestimmt.

Verantwortung des Kunden

Der Kunde trägt die Verantwortung für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben.

Keine Straßenzulassung

Der Anbieter schuldet keine TÜV-Abnahme oder Eintragung.

Bestätigung

Der Kunde bestätigt, die Erklärung vor Beginn der Ausführung abgegeben zu haben.

Anlage 2 – Sonderbedingungen Karosserieumbau inkl. TÜV-Abnahme

§ A2-1 Anwendungsbereich

Diese Sonderbedingungen gelten ausschließlich für Karosserieumbauten.

§ A2-2 Leistungsumfang

  • Beschaffung der Karosserieteile
  • Montage und Anpassung
  • Vorführung zur technischen Abnahme
  • Übergabe der Abnahmeunterlagen

§ A2-3 Subunternehmer

Der Anbieter ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.

§ A2-4 Termine

Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Fixtermin vereinbart sind.

§ A2-5 Mitwirkungspflichten

Der Kunde stellt alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

§ A2-6 Nichtabnahme

Bei Nichtabnahme wird der Kunde informiert und Nachbesserungen können erfolgen.

§ A2-7 Abnahme

Die Abnahme erfolgt bei Übergabe des Fahrzeugs nach erfolgter Prüfung.

§ A2-8 Haftung

Die Haftungsregelungen der AGB gelten entsprechend.

§ A2-9 Vollmacht

Der Kunde bevollmächtigt den Anbieter zur Vorführung bei der Prüforganisation.